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title: "§ 7b EnWG — Entflechtung von Gasspeicheranlagenbetreibern und Transportnetzeigentümern"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/enwg_2005/7b"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/enwg_2005/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:40+00:00"
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# § 7b EnWG — Entflechtung von Gasspeicheranlagenbetreibern und Transportnetzeigentümern

Auf Transportnetzeigentümer, soweit ein Unabhängiger Systembetreiber im Sinne des § 9 benannt wurde, und auf Betreiber von Gasspeicheranlagen, die Teil eines vertikal integrierten Unternehmens sind und zu denen der Zugang technisch und wirtschaftlich erforderlich ist für einen effizienten Netzzugang im Hinblick auf die Belieferung von Kunden, sind § 7 Absatz 1 und § 7a Absatz 1 bis 5 entsprechend anwendbar.

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— Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/enwg_2005/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
