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title: "§ 61 EnWG — Veröffentlichung allgemeiner Weisungen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/enwg_2005/61"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/enwg_2005/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:40+00:00"
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# § 61 EnWG — Veröffentlichung allgemeiner Weisungen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie

Soweit das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie der Bundesnetzagentur allgemeine Weisungen für den Erlass oder die Unterlassung von Verfügungen nach diesem Gesetz erteilt, sind diese Weisungen mit Begründung im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.

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— Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/enwg_2005/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
