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title: "§ 3 EnWFachwBAProFV — Inhalt und Gliederung der Prüfung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/enwfachwbaprofv/3"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/enwfachwbaprofv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:40+00:00"
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# § 3 EnWFachwBAProFV — Inhalt und Gliederung der Prüfung

Die Prüfung umfasst folgende Prüfungsbereiche:

1.



„Marktmechanismen analysieren und Vorschläge zur Unternehmenspositionierung erarbeiten“ nach § 4,

2.



„Energiebeschaffung und Energievertrieb durchführen“ nach § 5,

3.



„Netzmanagement im regulierten und nicht regulierten Geschäftsfeld unterstützen“ nach § 6,

4.



„Kommunikation, Führung und Zusammenarbeit sicherstellen“ nach § 7.

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— Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss mit der Bezeichnung Geprüfter Fachwirt für Energiewirtschaft oder Geprüfte Fachwirtin für Energiewirtschaft – Bachelor-Professional in Energiewirtschaft

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/enwfachwbaprofv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
