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title: "§ 8 EntwLStG — Ermächtigung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/entwhstg/8"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/entwhstg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:40+00:00"
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# § 8 EntwLStG — Ermächtigung

Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, den Wortlaut dieses Gesetzes in der jeweils geltenden Fassung mit neuem Datum, unter neuer Überschrift und in neuer Paragraphenfolge bekanntzumachen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.

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— Gesetz über steuerliche Maßnahmen zur Förderung von privaten Kapitalanlagen in Entwicklungsländern

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/entwhstg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
