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title: "§ 2 EntsorgFondsGZVereinnV — Vornahme von Zahlungen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/entsorgfondsgzvereinnv/2"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/entsorgfondsgzvereinnv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:40+00:00"
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# § 2 EntsorgFondsGZVereinnV — Vornahme von Zahlungen

(1) Der Einzahlende leistet Einzahlungen nach dem Entsorgungsfondsgesetz ausschließlich auf das mitgeteilte Konto.

(2) Bei Vornahme der Zahlung sind im Verwendungszweck anzugeben:

1.



Einzahlender einschließlich der Angabe der Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität nach Anhang 2 des Entsorgungsfondsgesetzes, für die die Zahlung geleistet wird,

2.



Zahlungszweck einschließlich der Angabe der rechtlichen Grundlage der Zahlung nach dem Entsorgungsfondsgesetz (Tilgungsbestimmung).

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— Verordnung über die Vereinnahmung von Zahlungen nach dem Entsorgungsfondsgesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/entsorgfondsgzvereinnv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
