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title: "§ 9 EntgTranspG — Maßregelungsverbot"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/entgtranspg/9"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/entgtranspg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:40+00:00"
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# § 9 EntgTranspG — Maßregelungsverbot

Der Arbeitgeber darf Beschäftigte nicht wegen der Inanspruchnahme von Rechten nach diesem Gesetz benachteiligen. Gleiches gilt für Personen, welche die Beschäftigten hierbei unterstützen oder als Zeuginnen oder Zeugen aussagen. § 16 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes bleibt unberührt.

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— Gesetz zur Förderung der Entgelttransparenz zwischen Frauen und Männern

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/entgtranspg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
