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title: "§ 2 EntgTranspG — Anwendungsbereich"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/entgtranspg/2"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/entgtranspg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:40+00:00"
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# § 2 EntgTranspG — Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für das Entgelt von Beschäftigten nach § 5 Absatz 2, die bei Arbeitgebern nach § 5 Absatz 3 beschäftigt sind, soweit durch dieses Gesetz nichts anderes bestimmt wird.

(2) Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz bleibt unberührt. Ebenfalls unberührt bleiben sonstige Benachteiligungsverbote und Gebote der Gleichbehandlung sowie öffentlich-rechtliche Vorschriften, die dem Schutz oder der Förderung bestimmter Personengruppen dienen.

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— Gesetz zur Förderung der Entgelttransparenz zwischen Frauen und Männern

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/entgtranspg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
