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title: "§ 16 EntgTranspG — Öffentlicher Dienst"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/entgtranspg/16"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/entgtranspg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:40+00:00"
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# § 16 EntgTranspG — Öffentlicher Dienst

Der Anspruch nach § 10 besteht auch für Beschäftigte des öffentlichen Dienstes nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 bis 5 in Dienststellen mit in der Regel mehr als 200 Beschäftigten. Die §§ 11 bis 14 sind sinngemäß anzuwenden.

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— Gesetz zur Förderung der Entgelttransparenz zwischen Frauen und Männern

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/entgtranspg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
