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title: "§ 12 EnSTransV — Elektronische Datenbank"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/enstransv/12"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/enstransv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:40+00:00"
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# § 12 EnSTransV — Elektronische Datenbank

(1) Für die Zwecke des § 1 Absatz 1 richtet die Generalzolldirektion eine Datenbank zur Erfassung der nach den §§ 3 bis 5 erhobenen Daten ein.

(2) Diese Datenbank hat die unionsrechtlichen Vorgaben nach § 1 Absatz 1 zu erfüllen und dient der Erhebung und der Verarbeitung von Daten mit dem Ziel einer Übermittlung an die Kommission zur Veröffentlichung auf der allgemein zugänglichen Internetseite im Sinne des § 3 Absatz 4.

(3) Die nach § 7 Absatz 2 in Schriftform erhobenen Daten werden durch die Hauptzollämter in die elektronische Datenbank eingegeben.

(4) Die §§ 8 bis 11 gelten entsprechend.

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— Verordnung zur Umsetzung unionsrechtlicher Veröffentlichungs-, Informations- und Transparenzpflichten im Energiesteuer- und im Stromsteuergesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/enstransv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
