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title: "§ 11 EnSTransV — Berichtigung, Speicherung und Löschung der erhobenen Daten"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/enstransv/11"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/enstransv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:40+00:00"
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# § 11 EnSTransV — Berichtigung, Speicherung und Löschung der erhobenen Daten

(1) Nach dieser Verordnung erhobene und gespeicherte Daten sind zu berichtigen, wenn sie unrichtig sind.

(2) Zur Erfüllung der Pflichten nach § 1 Absatz 1 werden die nach den §§ 3 bis 5 erhobenen Daten für zehn Jahre ab dem Tag der Anzeige nach § 4 oder der Erklärung nach § 5 gespeichert.

(3) Nach Ablauf der Frist nach Absatz 2 werden die Daten gelöscht. Die Löschung erfolgt frühestmöglich zum 30. Juni oder zum 31. Dezember. In anonymisierter und aufbereiteter Form können Daten zu statistischen Zwecken über den Zeitpunkt nach Satz 1 hinaus gespeichert werden.

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— Verordnung zur Umsetzung unionsrechtlicher Veröffentlichungs-, Informations- und Transparenzpflichten im Energiesteuer- und im Stromsteuergesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/enstransv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
