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title: "§ 10 EnSTransV — Datenübermittlung an die Kommission"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/enstransv/10"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/enstransv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:40+00:00"
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# § 10 EnSTransV — Datenübermittlung an die Kommission

Zur Erfüllung der Pflichten nach § 1 Absatz 1 übermittelt die Generalzolldirektion die nach den §§ 3 bis 5 erhobenen Daten an die Kommission oder an eine nachgeordnete Behörde der Europäischen Union, die die Kommission zur Verarbeitung der Daten bestimmt hat.

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— Verordnung zur Umsetzung unionsrechtlicher Veröffentlichungs-, Informations- und Transparenzpflichten im Energiesteuer- und im Stromsteuergesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/enstransv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
