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title: "§ 7 EnSiGEntschV — Folgen der Hinterlegung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/ensigentschv/7"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/ensigentschv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:40+00:00"
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# § 7 EnSiGEntschV — Folgen der Hinterlegung

(1) Durch Hinterlegung in den Fällen des § 4 Abs. 3 und des § 6 wird der Zahlungspflichtige von seiner Zahlungspflicht befreit.

(2) Die Pflicht zur Hinterlegung nach § 4 Abs. 3 und § 6 entfällt, soweit eine Einigung der Beteiligten über die Auszahlung nachgewiesen ist.

(3) Andere Vorschriften, nach denen die Hinterlegung geboten oder statthaft ist, bleiben unberührt.

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— Verordnung über das Verfahren zur Festsetzung von Entschädigung und Härteausgleich nach dem Energiesicherungsgesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/ensigentschv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
