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title: "§ 8 EnFG — Ausgleich der Anschlussförderung der Güllekleinanlagen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/enfg/8"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/enfg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:40+00:00"
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# § 8 EnFG — Ausgleich der Anschlussförderung der Güllekleinanlagen

Die Übertragungsnetzbetreiber haben gegen die Bundesrepublik Deutschland einen Anspruch auf Ausgleich der Kosten für die Anschlussförderung von Güllekleinanlagen nach Abschnitt 3a der Erneuerbare-Energien-Verordnung für ein Kalenderjahr. Der Anspruch wird am 31. Dezember des jeweils folgenden Kalenderjahres fällig. § 6 Absatz 3 Satz 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden.

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— Gesetz zur Finanzierung der Energiewende im Stromsektor durch Zahlungen des Bundes und Erhebung von Umlagen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/enfg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
