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title: "§ 34 EnergieStG — Verbringen in das Steuergebiet"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/energiestg/34"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/energiestg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:40+00:00"
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# § 34 EnergieStG — Verbringen in das Steuergebiet

Wird Kohle aus einem Mitgliedstaat in das Steuergebiet verbracht, gelten die §§ 15 bis 15c, 16 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2, die §§ 18, 18b und 18c sinngemäß, es sei denn, dass im Falle des § 15 die Kohle durch den Inhaber einer Erlaubnis nach § 31 Absatz 4 oder § 37 Absatz 1 bezogen, in Besitz gehalten oder verwendet wird. Abweichend von § 15c Absatz 1 in Verbindung mit § 15c Absatz 2 Nummer 3 muss bei der Beförderung von Kohle das dort genannte Begleitdokument nicht mitgeführt werden.

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— Energiesteuergesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/energiestg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
