---
title: "§ 25 EnergieStG — Steuerbefreiung für Verwendungen zu anderen Zwecken"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/energiestg/25"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/energiestg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:40+00:00"
---

# § 25 EnergieStG — Steuerbefreiung für Verwendungen zu anderen Zwecken

(1) Energieerzeugnisse im Sinn des § 4 dürfen steuerfrei verwendet werden zu anderen Zwecken als

1.



zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoff,

2.



zur Herstellung von in § 4 genannten Kraft- oder Heizstoffen.Eine steuerfreie Verwendung ist ausgeschlossen, wenn in der Verwendung eine Herstellung nach § 6 liegt. Satz 2 gilt nicht, wenn zur Herstellung eines Energieerzeugnisses im Sinn des § 4 Waren der Unterpositionen 2710 12 21, 2710 12 25, 2710 19 29 und mittelschwere Öle der Unterposition 2710 20 90 der Kombinierten Nomenklatur eingesetzt werden und diese im Sinn des § 4 Nr. 3 nicht unter Steueraussetzung befördert werden können.

(2) Energieerzeugnisse dürfen steuerfrei verwendet werden als Probe zu Untersuchungszwecken.

---

— Energiesteuergesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/energiestg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
