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title: "§ 1 EndlSiUntV — Anwendungsbereich"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/endlsiuntv/1"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/endlsiuntv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:40+00:00"
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# § 1 EndlSiUntV — Anwendungsbereich

Diese Verordnung ist anzuwenden auf die vorläufigen Sicherheitsuntersuchungen im Standortauswahlverfahren für die Endlagerung hochradioaktiver Abfälle. Der Vorhabenträger nach § 3 des Standortauswahlgesetzes vom 5. Mai 2017 (BGBl. I S. 1074), das zuletzt durch Artikel 247 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung hat die Einhaltung der Regelungen dieser Verordnung zu gewährleisten.

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— Verordnung über Anforderungen an die Durchführung der vorläufigen Sicherheitsuntersuchungen im Standortauswahlverfahren für die Endlagerung hochradioaktiver Abfälle

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/endlsiuntv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
