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title: "§ 6 EMVG — Bereitstellung auf dem Markt, Inbetriebnahme"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/emvg_2016/6"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/emvg_2016/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:40+00:00"
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# § 6 EMVG — Bereitstellung auf dem Markt, Inbetriebnahme

Betriebsmittel dürfen nur auf dem Markt bereitgestellt, weitergegeben und in Betrieb genommen werden, wenn sie bei ordnungsgemäßer Installierung und Wartung sowie bestimmungsgemäßer Verwendung die Anforderungen dieses Gesetzes erfüllen.

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— Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln*

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/emvg_2016/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
