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title: "§ 33 EMVG — Bußgeldvorschriften"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/emvg_2016/33"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/emvg_2016/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:40+00:00"
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# § 33 EMVG — Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.



entgegen § 8 Absatz 1 nicht sicherstellt, dass ein Gerät nach einer dort genannten Anforderung entworfen und hergestellt wurde,

2.



entgegen § 8 Absatz 2 Satz 1 ein Gerät in Verkehr bringt,

3.



entgegen § 8 Absatz 3, auch in Verbindung mit § 10 Absatz 3 Nummer 1, oder entgegen § 12 Absatz 2 eine technische Unterlage, die EU-Konformitätserklärung oder eine dort genannte Kopie nicht oder nicht mindestens zehn Jahre bereithält,

4.



entgegen § 9 Absatz 1, nicht dafür Sorge trägt, dass ein Gerät eine dort genannte Information trägt oder dass eine dort genannte Information angegeben wird,

5.



entgegen § 9 Absatz 2 Satz 1 oder 2 oder § 12 Absatz 1 Satz 1 oder 2 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

6.



entgegen § 9 Absatz 3 nicht sicherstellt, dass einem Gerät eine dort genannte Information beigefügt ist,

7.



entgegen § 9 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 10 Absatz 3 Nummer 2, entgegen § 12 Absatz 3 Satz 1 oder § 13 Absatz 5 Satz 1 eine Information oder eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,

8.



entgegen § 9 Absatz 4 Satz 3, auch in Verbindung mit § 10 Absatz 3 Nummer 3, entgegen § 12 Absatz 3 Satz 3 oder § 13 Absatz 5 Satz 3 bei einer Maßnahme nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig mitwirkt,

9.



entgegen § 11 Absatz 2 ein Gerät in Verkehr bringt,

10.



entgegen § 13 Absatz 1 ein Gerät auf dem Markt bereitstellt,

11.



entgegen § 15 Absatz 1 einen Wirtschaftsakteur nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig nennt,

12.



entgegen § 20 Absatz 1 Satz 2 eine technische Dokumentation nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer bereithält oder

13.



einer vollziehbaren Anordnung nach § 29 Absatz 1 Satz 1 zuwiderhandelt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.

(3) Geräte, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nummer 1, 9 oder 10 bezieht, können eingezogen werden.

(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Bundesnetzagentur.

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— Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln*

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/emvg_2016/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
