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title: "§ 21c EMVG 2016 — Vorrangigkeit von Marktüberwachungstätigkeiten im Notfallmodus für den Binnenmarkt"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/emvg_2016/21c"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/emvg_2016/index.html"
updated: "2026-09-01T02:08:14+00:00"
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# § 21c EMVG 2016 — Vorrangigkeit von Marktüberwachungstätigkeiten im Notfallmodus für den Binnenmarkt

(1) Die Bundesnetzagentur soll während des Notfallmodus für den Binnenmarkt Marktüberwachungstätigkeiten nach Abschnitt 5 dieses Gesetzes vorrangig an Geräten durchführen, die in einem Durchführungsrechtsakt nach § 21a Absatz 1 Nummer 1 aufgeführt sind.

(2) Während eines Notfallmodus für den Binnenmarkt soll die Bundesnetzagentur auch Marktüberwachungsbehörden anderer Mitgliedstaaten zur Unterstützung zur Verfügung stehen.

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— Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/emvg_2016/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
