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title: "§ 17 EMVG — Konformitätsbewertungsverfahren für Geräte"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/emvg_2016/17"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/emvg_2016/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:40+00:00"
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# § 17 EMVG — Konformitätsbewertungsverfahren für Geräte

(1) Die Übereinstimmung der Geräte mit den Anforderungen des § 4 ist durch eines der folgenden Konformitätsbewertungsverfahren nachzuweisen:

1.



die interne Fertigungskontrolle nach Anhang II der Richtlinie 2014/30/EU oder

2.



die EU-Baumusterprüfung sowie die Erklärung der Konformität mit der Bauart auf der Grundlage der internen Fertigungskontrolle nach Anhang III der Richtlinie 2014/30/EU.Der Hersteller kann die Anwendung des Verfahrens nach Satz 1 Nummer 2 auf einige Aspekte der Anforderungen beschränken, sofern für die anderen Aspekte das Verfahren nach Satz 1 Nummer 1 durchgeführt wird.

(2) Wurde mit einem Konformitätsbewertungsverfahren nach Absatz 1 nachgewiesen, dass das Gerät mit den Anforderungen des § 4 übereinstimmt, so stellt der Hersteller die EU-Konformitätserklärung aus und bringt die CE-Kennzeichnung nach § 18 an. Mit der Ausstellung der EU-Konformitätserklärung übernimmt der Hersteller die Verantwortung dafür, dass das Gerät die Anforderungen des § 4 erfüllt.

(3) Unterliegt ein Gerät mehreren Rechtsakten der Union, in denen jeweils eine EU-Konformitätserklärung vorgeschrieben ist, so stellt der Hersteller nur eine EU-Konformitätserklärung für sämtliche Rechtsakte der Union aus. Diese Erklärung muss alle betroffenen Rechtsakte nebst Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union enthalten.

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— Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln*

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/emvg_2016/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
