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title: "§ 17 Ems LV — Ordnungswidrigkeiten"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/emslotsv_2003/17"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/emslotsv_2003/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:40+00:00"
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# § 17 Ems LV — Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 47 Abs. 1 Nr. 7 des Seelotsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.



als Schiffsführer entgegen § 5 Abs. 1 keinen Seelotsen anfordert,

2.



einer Vorschrift des § 5 Abs. 4 über die Unterstützung des Seelotsen beim Versetzen oder Ausholen während der Fahrt zuwiderhandelt,

3.



als Schiffsführer entgegen § 6 Abs. 1 und 2 keinen Lotsen annimmt,

4.



als Schiffsführer entgegen § 13 Abs. 1 und 2 keine Landradarberatung in Anspruch nimmt,

5.



der Vorschrift des § 13 Abs. 4 Satz 2 über die Umgehung der Lotsenannahmepflicht zuwiderhandelt oder

6.



als Seelotse entgegen § 15 oder § 16 lotst.

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— Verordnung über die Verwaltung und Ordnung des Seelotsreviers Ems

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/emslotsv_2003/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
