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title: "§ 3 ELV — Leistungsgrundsatz, Förderung der Leistungsfähigkeit"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/elv_2004/3"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/elv_2004/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:40+00:00"
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# § 3 ELV — Leistungsgrundsatz, Förderung der Leistungsfähigkeit

(1) Der Leistungsgrundsatz der Bundeslaufbahnverordnung gilt mit der Maßgabe, dass Eignung, Befähigung und fachliche Leistung an den Anforderungen der Gesellschaft gemessen werden.

(2) Personalführungs- und Personalentwicklungsmaßnahmen zur Förderung der Leistungsfähigkeit und die Ausgestaltung von Personalentwicklungskonzepten obliegen der Gesellschaft.

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— Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten beim Bundeseisenbahnvermögen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/elv_2004/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
