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title: "§ 4 ElmV — Reinheitsanforderungen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/elv/4"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/elv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:40+00:00"
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# § 4 ElmV — Reinheitsanforderungen

(1) Die in den Anlagen 1 bis 3 aufgeführten Stoffe dürfen als Extraktionslösungsmittel bei dem Herstellen von Lebensmitteln, die dazu bestimmt sind, in den Verkehr gebracht zu werden, nur verwendet werden, wenn sie den Reinheitsanforderungen gemäß Anlage 4 entsprechen. Das Gleiche gilt für Ethanol.

(2) Die in Anlage 2 bis 3 aufgeführten Extraktionslösungsmittel müssen den spezifischen Reinheitskriterien gemäß Anlage 5 entsprechen.

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— Verordnung über die Verwendung von Extraktionslösungsmitteln bei der Herstellung von Lebensmitteln

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/elv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
