---
title: "§ 6 EltLastV"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/eltlastv/6"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/eltlastv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:40+00:00"
---

# § 6 EltLastV

Örtlich zuständig ist der Lastverteiler, in dessen Bezirk

1.



die von einer Verfügung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 betroffene Betriebsstätte eines Unternehmens oder Betriebes liegt; zu den Betriebsstätten gehören auch die nicht mit Betriebspersonal besetzten, der Versorgung von Verbrauchern mit elektrischer Energie dienenden Anlagen;

2.



die Elektrizitätsübergabestelle der von einer Verfügung nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 betroffenen Betriebsstätte eines Verbrauchers liegt.

---

— Verordnung über die Sicherstellung der Elektrizitätsversorgung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/eltlastv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
