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title: "§ 13 ElektroStoffV — Konformitätsvermutung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/elektrostoffv/13"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/elektrostoffv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:40+00:00"
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# § 13 ElektroStoffV — Konformitätsvermutung

(1) Bei einem Elektro- oder Elektronikgerät, das mit der CE-Kennzeichnung versehen ist, gehen die Marktüberwachungsbehörden davon aus, dass das Gerät die Anforderungen nach § 3 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 1, 2 und 3 und Satz 2 erfüllt.

(2) Für Elektro- und Elektronikgeräte sowie für deren Werkstoffe und Bauteile wird widerlegbar vermutet, dass sie die Anforderungen des § 3 Absatz 1 erfüllen, wenn

1.



an ihnen durch den Hersteller oder durch ihn beauftragte Dritte Prüfungen oder Messungen vorgenommen wurden, die die Erfüllung der Anforderungen gemäß § 3 Absatz 1 nachweisen, oder

2.



sie nach harmonisierten Normen bewertet wurden, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind.

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— Verordnung zur Beschränkung der Verwendung gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten 1 , 2

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/elektrostoffv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
