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title: "§ 10 ElektroStoffV — Benennung der Wirtschaftsakteure"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/elektrostoffv/10"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/elektrostoffv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:40+00:00"
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# § 10 ElektroStoffV — Benennung der Wirtschaftsakteure

(1) Jeder Wirtschaftsakteur hat den zuständigen Behörden auf deren Verlangen diejenigen Wirtschaftsakteure zu benennen,

1.



von denen er ein Elektro- oder Elektronikgerät bezogen hat und

2.



an die er ein Elektro- oder Elektronikgerät abgegeben hat.

(2) Der Hersteller muss die in Absatz 1 genannten Informationen über einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem Inverkehrbringen bereithalten. Die übrigen Wirtschaftsakteure müssen die in Absatz 1 genannten Informationen über einen Zeitraum von zehn Jahren nach der Abgabe des Elektro- oder Elektronikgeräts bereithalten.

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— Verordnung zur Beschränkung der Verwendung gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten 1 , 2

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/elektrostoffv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
