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title: "§ 4 ElektroMbMstrV — Ziel und Gliederung der Prüfung in Teil I"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/elektrombmstrv_2024/4"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/elektrombmstrv_2024/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:40+00:00"
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# § 4 ElektroMbMstrV — Ziel und Gliederung der Prüfung in Teil I

(1) In der Prüfung in Teil I hat der Prüfling umfängliche und zusammenhängende berufliche Aufgaben zu lösen und dabei nachzuweisen, dass er wesentliche Tätigkeiten des Elektromaschinenbauer-Handwerks meisterhaft verrichtet.

(2) Die Prüfung in Teil I gliedert sich in folgende Prüfungsbereiche:

1.



ein Meisterprüfungsprojekt nach § 5 und ein darauf bezogenes Fachgespräch nach § 6 sowie

2.



eine Situationsaufgabe nach § 7.

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— Verordnung über die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Elektromaschinenbauer-Handwerk

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/elektrombmstrv_2024/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
