---
title: "§ 38a ElektroG — Vollständig automatisierter Erlass von Verwaltungsakten"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/elektrog_2015/38a"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/elektrog_2015/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:40+00:00"
---

# § 38a ElektroG — Vollständig automatisierter Erlass von Verwaltungsakten

Verwaltungsakte der zuständigen Behörde nach § 15 Absatz 4 Satz 1 und nach den §§ 37 und 38 können unbeschadet des § 24 Absatz 1 Satz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vollständig durch automatische Einrichtungen erlassen werden, sofern kein Anlass besteht, den Einzelfall durch Amtsträger zu bearbeiten.

---

— Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/elektrog_2015/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
