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title: "§ 12 ElektroG — Berechtigte für die Erfassung von Altgeräten aus privaten Haushalten"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/elektrog_2015/12"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/elektrog_2015/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:40+00:00"
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# § 12 ElektroG — Berechtigte für die Erfassung von Altgeräten aus privaten Haushalten

Die Erfassung von Altgeräten aus privaten Haushalten darf nur von öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern, Vertreibern, Herstellern oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 deren Bevollmächtigten sowie von Betreibern von nach § 21 zertifizierten Erstbehandlungsanlagen vorgenommen werden. Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, Vertreiber und Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 deren Bevollmächtigte dürfen mit der Sammlung und Rücknahme auch Dritte beauftragen.

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— Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/elektrog_2015/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
