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title: "§ 6 ElekMaschBHwOAusbV — Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/elekmaschbhwoausbv/6"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/elekmaschbhwoausbv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:40+00:00"
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# § 6 ElekMaschBHwOAusbV — Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt

(1) Die Gesellenprüfung besteht aus den Teilen 1 und 2.

(2) Teil 1 findet im vierten Ausbildungshalbjahr statt, Teil 2 am Ende der Berufsausbildung. Den jeweiligen Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.

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— Verordnung über die Berufsausbildung zum Elektroniker für Maschinen und Antriebstechnik nach der Handwerksordnung und zur Elektronikerin für Maschinen und Antriebstechnik nach der Handwerksordnung*

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/elekmaschbhwoausbv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
