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title: "§ 15 ElekAusbV — Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellenprüfung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/elekausbv_2021/15"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/elekausbv_2021/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:40+00:00"
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# § 15 ElekAusbV — Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellenprüfung

(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1.







Elektrotechnische Anlagen

und Betriebsmittelmit 30 Prozent,

2.







Kundenauftragmit 36 Prozent,

3.







Systementwurfmit 12 Prozent,

4.







Funktions- und Systemanalysemit 12 Prozent sowie

5.







Wirtschafts- und Sozialkundemit 10 Prozent.

(2) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 16 – wie folgt bewertet worden sind:

1.



im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,

2.



im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,

3.



im Prüfungsbereich Kundenauftrag mit mindestens „ausreichend“,

4.



in mindestens zwei weiteren Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und

5.



in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.Über das Bestehen nach Satz 1 ist ein Beschluss nach § 35a Absatz 1 Nummer 3 der Handwerksordnung zu fassen.

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— Verordnung über die Berufsausbildung zum Elektroniker und zur Elektronikerin*

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/elekausbv_2021/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
