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title: "§ 4 eKFV — Anforderungen an die Verzögerungseinrichtung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/ekfv/4"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/ekfv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:40+00:00"
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# § 4 eKFV — Anforderungen an die Verzögerungseinrichtung

(1) Ein Elektrokleinstfahrzeug muss mit zwei voneinander unabhängigen Bremsen im Sinne des § 65 Absatz 1 Satz 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung ausgerüstet sein, die

1.



das Fahrzeug bis zum Stillstand abbremsen können,

2.



bis zur Maximalgeschwindigkeit wirken,

3.



mindestens einen Verzögerungswert von 3,5 m/s2 erreichen und

4.



jeweils einzeln bei Ausfall der jeweils anderen Bremse eine Mindestverzögerung von 44 Prozent der Bremswirkung nach Nummer 3 erreichen, ohne dass das Kraftfahrzeug seine Spur verlässt.

(2) Ein drei- oder vierrädriges Elektrokleinstfahrzeug muss mit einer fest angebrachten Einrichtung ausgerüstet sein, die das Elektrokleinstfahrzeug festzustellen vermag und den Anforderungen der DIN EN 17128:2021-01 Kapitel 15.4.2.6 entspricht.

(3) Mehrachsige Elektrokleinstfahrzeuge müssen mit einer voneinander unabhängigen Vorderrad- und Hinterradbremse ausgestattet sein.

## Fußnoten

(+++ § 4: Zur Anwendung vgl. § 15 +++)

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— Verordnung über die Teilnahme von Elektrokleinstfahrzeugen am Straßenverkehr 1

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/ekfv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
