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title: "§ 14 eKFV — Ordnungswidrigkeiten"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/ekfv/14"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/ekfv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:40+00:00"
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# § 14 eKFV — Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.



entgegen § 2 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 2 ein Elektrokleinstfahrzeug in Betrieb setzt,

2.



entgegen § 2 Absatz 1 Satz 2 eine dort genannte Bestätigung oder Bescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt,

3.



entgegen § 2 Absatz 4 die Inbetriebnahme anordnet oder zulässt,

3a.



entgegen § 2a Satz 2 die ausländische Erlaubnis nicht mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt,

4.



entgegen § 8 eine Person befördert oder einen Anhänger betreibt,

5.



entgegen § 10 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 eine andere Verkehrsfläche befährt,

6.



entgegen § 11 Absatz 1 nicht richtig fährt, sich an ein fahrendes Fahrzeug anhängt oder freihändig fährt,

7.



entgegen § 11 Absatz 3 eine Richtungsänderung nicht ankündigt,

8.



entgegen § 11 Absatz 4 Satz 2 schnellerem Radverkehr das Überholen nicht ermöglicht oder

9.



entgegen § 11 Absatz 4 Satz 3 einen Fußgänger behindert oder gefährdet.

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— Verordnung über die Teilnahme von Elektrokleinstfahrzeugen am Straßenverkehr 1

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/ekfv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
