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title: "§ 12 eKFV — Besonderheiten bei angeordneten Verkehrsverboten nach der Straßenverkehrs-Ordnung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/ekfv/12"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/ekfv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:40+00:00"
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# § 12 eKFV — Besonderheiten bei angeordneten Verkehrsverboten nach der Straßenverkehrs-Ordnung

(1) Ist ein Verbot für Fahrzeuge aller Art (Zeichen 250 der Anlage 2 zur Straßenverkehrs-Ordnung) angeordnet, so dürfen Elektrokleinstfahrzeuge dort geschoben werden.

(2) Ist ein Verbot für Kraftwagen (Zeichen 251 der Anlage 2 zur Straßenverkehrs-Ordnung), ein Verbot für Krafträder (Zeichen 255 der Anlage 2 zur Straßenverkehrs-Ordnung), ein Verbot für Kraftfahrzeuge (Zeichen 260 der Anlage 2 zur Straßenverkehrs-Ordnung) oder ein Verbot der Einfahrt (Zeichen 267 der Anlage 2 zur Straßenverkehrs-Ordnung) angeordnet, so dürfen Elektrokleinstfahrzeuge dort nur fahren oder einfahren, wenn dies durch das Zusatzzeichen „Elektrokleinstfahrzeuge frei“ erlaubt ist.

(3) Ist ein Verbot für den Radverkehr (Zeichen 254 der Anlage 2 zur Straßenverkehrs-Ordnung) angeordnet, so gilt dies auch für Elektrokleinstfahrzeuge.

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— Verordnung über die Teilnahme von Elektrokleinstfahrzeugen am Straßenverkehr 1

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/ekfv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
