---
title: "§ 1 KTFG — Errichtung des Sondervermögens"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/ekfg/1"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/ekfg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:40+00:00"
---

# § 1 KTFG — Errichtung des Sondervermögens

Es wird zum 1. Januar 2011 ein Sondervermögen des Bundes mit der Bezeichnung „Energie- und Klimafonds“ errichtet. Ab dem 22. Juli 2022 lautet die Bezeichnung dieses Sondervermögens „Klima- und Transformationsfonds“.

---

— Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens „Klima- und Transformationsfonds“

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/ekfg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
