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title: "§ 4 EJKoV — Nationales Eurojust-Koordinierungssystem"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/ejkov/4"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/ejkov/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:40+00:00"
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# § 4 EJKoV — Nationales Eurojust-Koordinierungssystem

(1) Zur Koordinierung der Zusammenarbeit zwischen

1.



den Eurojust-Anlaufstellen,

2.



den Eurojust-Kontaktstellen und

3.



dem Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof als nationaler Anlaufstelle im Sinne von § 1 der Eurojust-Anlaufstellen-Verordnungwird ein nationales Eurojust-Koordinierungssystem eingerichtet.

(2) Die Eurojust-Anlaufstellen sind für die Organisation des Eurojust-Koordinierungssystems zuständig. Das Bundesamt für Justiz nimmt diese Aufgabe im Einvernehmen mit den übrigen Eurojust-Anlaufstellen wahr.

(3) Neben der Wahrnehmung der in Artikel 20 Absatz 7 der Eurojust-Verordnung genannten Aufgaben unterstützt das nationale Eurojust-Koordinierungssystem das nationale Mitglied in sonstiger Weise bei der Erfüllung von dessen Aufgaben nach den Artikeln 2 und 4 der Eurojust-Verordnung.

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— Verordnung über die Koordinierung der Zusammenarbeit mit Eurojust

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/ejkov/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
