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title: "§ 4 EJG — Verbindungsrichterinnen oder Verbindungsrichter sowie Verbindungsstaatsanwältinnen oder Verbindungsstaatsanwälte von Eurojust"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/ejg_2019/4"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/ejg_2019/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:40+00:00"
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# § 4 EJG — Verbindungsrichterinnen oder Verbindungsrichter sowie Verbindungsstaatsanwältinnen oder Verbindungsstaatsanwälte von Eurojust

Für die Zustimmung des Mitgliedstaates zur Entsendung von deutschen Verbindungsrichterinnen oder Verbindungsrichtern und deutschen Verbindungsstaatsanwältinnen oder Verbindungsstaatsanwälten nach Artikel 53 Absatz 3 Satz 2 der Eurojust-Verordnung in der Fassung vom 4. Oktober 2023 ist das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz zuständig. Es setzt sich mit den Landesjustizverwaltungen ins Benehmen.

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— Gesetz über Eurojust und das Europäische Justizielle Netz in Strafsachen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/ejg_2019/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
