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title: "§ 7 EinwV — Anforderungen an Technologien und Konfigurationen für das Zusammenwirken mit Anbietern von digitalen Diensten und mit Abruf- und Darstellungssoftware"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/einwv/7"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/einwv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:40+00:00"
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# § 7 EinwV — Anforderungen an Technologien und Konfigurationen für das Zusammenwirken mit Anbietern von digitalen Diensten und mit Abruf- und Darstellungssoftware

Der anerkannte Dienst zur Einwilligungsverwaltung verwendet Technologien und Konfigurationen, die es ermöglichen, dass

1.



Anbieter von digitalen Diensten und Abruf- und Darstellungssoftware erkennen können, dass der Endnutzer den Dienst zur Einwilligungsverwaltung nutzt und dass dieser nach Teil 3 anerkannt ist,

2.



Anbieter von digitalen Diensten ihre Nachfragen einer Einwilligung nach § 25 Absatz 1 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes über ihn senden können und

3.



Anbieter von digitalen Diensten, die eine Einwilligung nach § 25 Absatz 1 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes über ihn nachgefragt haben, prüfen können, ob Einstellungen der Endnutzer verwaltet werden.

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— Verordnung über Dienste zur Einwilligungsverwaltung nach dem Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz *

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/einwv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
