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title: "§ 20 EinwV — Maßnahmen zur Neutralität"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/einwv/20"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/einwv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:40+00:00"
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# § 20 EinwV — Maßnahmen zur Neutralität

Anbieter von digitalen Diensten sowie Hersteller und Anbieter von Abruf- und Darstellungssoftware, die einen anerkannten Dienst zur Einwilligungsverwaltung einbinden, sollen nicht ohne sachlichen Grund darauf hinwirken, dass Endnutzer bestimmte anerkannte Dienste zur Einwilligungsverwaltung anwenden oder ausschließen.

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— Verordnung über Dienste zur Einwilligungsverwaltung nach dem Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz *

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/einwv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
