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title: "§ 5 EinwirkungsBergV — Erweiterter Einwirkungsbereich für besondere Anlagen und Einrichtungen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/einwirkungsbergv/5"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/einwirkungsbergv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:40+00:00"
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# § 5 EinwirkungsBergV — Erweiterter Einwirkungsbereich für besondere Anlagen und Einrichtungen

Können einzelne Anlagen oder Einrichtungen wegen ihrer Bau- oder Betriebsweise oder aus anderen Gründen durch Bodensenkungen oder Bodenhebungen von weniger als 10 Zentimetern beeinträchtigt werden, so hat der Unternehmer zu prüfen, ob die Einwirkungen eines in § 1 genannten Betriebes sich über den nach § 2 Absatz 1 bis 3 oder § 3 Absatz 1 bis 3 festgelegten Einwirkungsbereich hinaus erstrecken. Der Unternehmer hat die Grenze des erweiterten Einwirkungsbereichs, bis zu dem Einwirkungen zu berücksichtigen sind, mit Hilfe des Nullrandes der Bodensenkung oder Bodenhebung festzulegen. § 3 Absatz 3 gilt entsprechend.

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— Bergverordnung über Einwirkungsbereiche

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/einwirkungsbergv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
