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title: "§ 58 EinSiG — Beitragszahlung bei Übertragung von Tätigkeiten eines CRR-Kreditinstituts"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/einsig/58"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/einsig/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:40+00:00"
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# § 58 EinSiG — Beitragszahlung bei Übertragung von Tätigkeiten eines CRR-Kreditinstituts

Wenn ein Teil der Tätigkeiten eines CRR-Kreditinstituts auf ein anderes CRR-Kreditinstitut in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums übertragen wird und somit einem anderen Einlagensicherungssystem im Europäischen Wirtschaftsraum außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes unterliegt, werden die Beiträge dieses CRR-Kreditinstituts, die in den letzten zwölf Monaten vor der Übertragung gezahlt wurden, proportional zur Höhe der übertragenen gedeckten Einlagen auf das andere Einlagensicherungssystem übertragen; ausgenommen davon sind Sonderbeiträge und Sonderzahlungen nach § 27 Absatz 1 Nummer 1 und 2.

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— Einlagensicherungsgesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/einsig/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
