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title: "§ 45 EinSiG — Anzeigepflichten"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/einsig/45"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/einsig/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:40+00:00"
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# § 45 EinSiG — Anzeigepflichten

(1) Die anerkannten institutsbezogenen Sicherungssysteme haben der Bundesanstalt unverzüglich anzuzeigen:

1.



ein Beschluss über die Änderung ihrer Satzung;

2.



die Bestellung einer Person nach § 43 Absatz 2 Nummer 1 unter Angabe der Tatsachen, die für die Beurteilung ihrer Zuverlässigkeit und fachlichen Eignung für die Wahrnehmung der jeweiligen Aufgaben wesentlich sind;

3.



das Ausscheiden einer Person nach § 43 Absatz 2 Nummer 1;

4.



die Bestellung eines Mitglieds des Kontrollorgans nach § 43 Absatz 2 Nummer 2 unter Angabe der Tatsachen, die für die Beurteilung seiner Zuverlässigkeit und Sachkunde notwendig sind;

5.



das Ausscheiden eines Mitglieds des Kontrollorgans nach § 43 Absatz 2 Nummer 2;

6.



die Absicht der Organe des Systems, eine Entscheidung über die Aufgabe der Anerkennung nach § 43 oder die Auflösung des institutsbezogenen Sicherungssystems herbeizuführen.

(2) Der Ansparplan nach § 44 Absatz 2 ist jährlich zu aktualisieren und der Bundesanstalt zum 10. Februar jeden Jahres vorzulegen.

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— Einlagensicherungsgesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/einsig/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
