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title: "§ 32a EinSiG — Inanspruchnahme einer gesetzlichen Entschädigungseinrichtung im Rahmen einer Abwicklung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/einsig/32a"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/einsig/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:40+00:00"
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# § 32a EinSiG — Inanspruchnahme einer gesetzlichen Entschädigungseinrichtung im Rahmen einer Abwicklung

Die §§ 27 bis 32 sind im Falle der Inanspruchnahme einer gesetzlichen Entschädigungseinrichtung im Rahmen einer Abwicklung gemäß § 145 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes entsprechend anzuwenden, wenn die verfügbaren Finanzmittel nicht ausreichen, um die sich aus § 145 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes ergebende Pflicht zur Haftung zu erfüllen.

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— Einlagensicherungsgesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/einsig/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
