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title: "§ 25 EinSiG — Rechtsfolgen bei Wechsel der gesetzlichen Entschädigungseinrichtung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/einsig/25"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/einsig/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:40+00:00"
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# § 25 EinSiG — Rechtsfolgen bei Wechsel der gesetzlichen Entschädigungseinrichtung

(1) Während der Antragsfrist nach § 24 Absatz 6 bleibt ein CRR-Kreditinstitut weiterhin verpflichtet, Beiträge und Zahlungen an seine bisherige Entschädigungseinrichtung nach den §§ 26 und 27 Absatz 1 Nummer 1 und 2 zu leisten.

(2) Wird ein CRR-Kreditinstitut auf Antrag einer anderen gesetzlichen Entschädigungseinrichtung zugeordnet, so hat die gesetzliche Entschädigungseinrichtung, der das CRR-Kreditinstitut bisher angehörte, die Beiträge und Zahlungen mit Ausnahme der Sonderbeiträge und Sonderzahlungen nach § 27 Absatz 1 Nummer 1 und 2, die in den zwölf Monaten vor Ende der Zuordnung gezahlt wurden, auf diese Entschädigungseinrichtung zu übertragen.

(3) Das CRR-Kreditinstitut hat seine Einleger innerhalb eines Monats nach dem Wechsel zu einer gesetzlichen Entschädigungseinrichtung über diesen Wechsel zu informieren.

## Fußnoten

(+++ § 25 Abs. 2: Zur Anwendung vgl. § 47 Abs. 4 Satz 2 +++)

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— Einlagensicherungsgesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/einsig/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
