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title: "§ 20 EinSiG — Verwendung der verfügbaren Finanzmittel"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/einsig/20"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/einsig/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:40+00:00"
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# § 20 EinSiG — Verwendung der verfügbaren Finanzmittel

(1) Die verfügbaren Finanzmittel der Einlagensicherungssysteme sind für folgende Zwecke zu verwenden:

1.



zur Entschädigung der Einleger und zur Finanzierung der Entschädigung der Einleger nach Maßgabe dieses Gesetzes,

2.



für Ausgleichsbeiträge gemäß § 145 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes im Rahmen einer Abwicklung von CRR-Kreditinstituten.

(2) Anerkannte institutsbezogene Sicherungssysteme können ihre verfügbaren Finanzmittel auch für Maßnahmen nach Maßgabe des § 49 verwenden.

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— Einlagensicherungsgesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/einsig/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
