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title: "§ 17 EinsatzWVG — Erstattungsanspruch"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/einsatzwvg/17"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/einsatzwvg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:40+00:00"
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# § 17 EinsatzWVG — Erstattungsanspruch

Soweit ein Dienstherr oder Arbeitgeber das Beschäftigungsverhältnis mit einer oder einem Einsatzgeschädigten nach § 1 Nummer 5 nach Maßgabe der §§ 4 und 5 fortführt, ohne nach diesen Vorschriften hierzu verpflichtet zu sein, hat er Anspruch auf Erstattung der ihm durch die Weiterbeschäftigung während der Schutzzeit entstehenden Mehraufwendungen durch die Bundesanstalt Technisches Hilfswerk.

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— Gesetz zur Regelung der Weiterverwendung nach Einsatzunfällen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/einsatzwvg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
