---
title: "§ 6 EinkFachwBAProPPrV — Bewerten der Prüfungsleistungen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/einkfachwbapropprv/6"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/einkfachwbapropprv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:40+00:00"
---

# § 6 EinkFachwBAProPPrV — Bewerten der Prüfungsleistungen

(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.

(2) Im schriftlichen Prüfungsteil sind die beiden Teilleistungen nach § 3 Absatz 3 jeweils einzeln zu bewerten. Aus den beiden Teilleistungen wird als zusammengefasste Bewertung der schriftlichen Prüfung das arithmetische Mittel berechnet.

(3) Im mündlichen Prüfungsteil sind als Prüfungsleistungen jeweils einzeln zu bewerten:

1.



die Präsentation nach § 3 Absatz 4 bis 6,

2.



das Fachgespräch nach § 3 Absatz 4 und 7.Aus den einzelnen Bewertungen des Fachgesprächs und der Präsentation wird als zusammengefasste Bewertung der mündlichen Prüfung das gewichtete arithmetische Mittel berechnet. Dabei sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:

1.



die Bewertung des Fachgesprächs mit zwei Dritteln und

2.



die Bewertung der Präsentation mit einem Drittel.

---

— Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Fachwirt für Einkauf und Geprüfte Fachwirtin für Einkauf-Bachelor Professional in Procurement

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/einkfachwbapropprv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
