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title: "Art 20 EinigVtr — Rechtsverhältnisse im öffentlichen Dienst"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/einigvtr/art-20"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/einigvtr/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:40+00:00"
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# Art 20 EinigVtr — Rechtsverhältnisse im öffentlichen Dienst

(1) Für die Rechtsverhältnisse der Angehörigen des öffentlichen Dienstes zum Zeitpunkt des Beitritts gelten die in Anlage I vereinbarten Übergangsregelungen.

(2) Die Wahrnehmung von öffentlichen Aufgaben (hoheitsrechtliche Befugnisse im Sinne von Artikel 33 Abs. 4 des Grundgesetzes) ist sobald wie möglich Beamten zu übertragen. Das Beamtenrecht wird nach Maßgabe der in Anlage I vereinbarten Regelungen eingeführt. Artikel 92 des Grundgesetzes bleibt unberührt.

(3) Das Soldatenrecht wird nach Maßgabe der in Anlage I vereinbarten Regelungen eingeführt.

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— Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/einigvtr/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
