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title: "Art 18 EinigVtr — Fortgeltung gerichtlicher Entscheidungen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/einigvtr/art-18"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/einigvtr/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:40+00:00"
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# Art 18 EinigVtr — Fortgeltung gerichtlicher Entscheidungen

(1) Vor dem Wirksamwerden des Beitritts ergangene Entscheidungen der Gerichte der Deutschen Demokratischen Republik bleiben wirksam und können nach Maßgabe des gemäß Artikel 8 in Kraft gesetzten oder des gemäß Artikel 9 fortgeltenden Rechts vollstreckt werden. Nach diesem Recht richtet sich auch eine Überprüfung der Vereinbarkeit von Entscheidungen und ihrer Vollstreckung mit rechtsstaatlichen Grundsätzen. Artikel 17 bleibt unberührt.

(2) (nicht mehr anzuwenden)

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— Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/einigvtr/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
