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title: "Anlage I Kap X F II EinigVtr — Anlage I Kapitel X  Sachgebiet F - Fleisch- und Geflügelfleischhygienerecht  Abschnitt II"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/einigvtr/anlage-i-kap-x-f-ii"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/einigvtr/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:40+00:00"
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# Anlage I Kap X F II EinigVtr — Anlage I Kapitel X

Sachgebiet F - Fleisch- und Geflügelfleischhygienerecht

Abschnitt II

Bundesrecht wird wie folgt aufgehoben oder ergänzt:

1.



Fleischhygienegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 1987 (BGBl. I S. 649):

a)



In § 4 Abs. 1 Nr. 11 und 12 wird jeweils Satz 2 gestrichen.

b)



In § 6 Abs. 5 werden folgende Nummern angefügt:

"4.



Personen, die bis zum Wirksamwerden des Beitritts in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet bei der Durchführung der Überwachung nach Absatz 1 Satz 1 mitgewirkt haben oder

5.



Personen, die eine Ausbildung aufgrund entsprechender Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik vor dem Wirksamwerden des Beitritts in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet abgeschlossen oder begonnen haben und danach nach dem dort bisher geltenden Recht abschließen."

2.



Verordnung über Geflügelfleischkontrolleure vom 24. Juli 1973 (BGBl. I S. 899)

In § 2 wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) Die Anforderungen nach Absatz 1 Nr. 1 gelten auch als erfüllt bei Personen,

1.



die bis zum Wirksamwerden des Beitritts in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet dort Aufgaben im Sinne des § 1 dieser Verordnung wahrgenommen haben oder

2.



eine Ausbildung aufgrund entsprechender Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik vor dem Wirksamwerden des Beitritts in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet abgeschlossen oder begonnen haben und sie danach nach dem dort bisher geltenden Recht abschließen."

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— Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/einigvtr/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
